Satzung und Ordnungen

Satzung GRÜNE JUGEND Dortmund

§ 1 Sitz und Name

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Dortmund.
  1. Die GRÜNE JUGEND Dortmund ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Dortmund und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.
  1. Die GRÜNE JUGEND Dortmund hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Dortmund dürfen dem Grundkonsens der Partei und der Satzung der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen.
  1. Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Dortmund ist Dortmund.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND Dortmund kann jede natürliche Person unter 28 sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Dortmund liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.
  1. Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.
  1. Die Mitarbeit in der GRÜNEN JUGEND Dortmund steht auch Nichtmitgliedern offen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.
  1. Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbands.

§ 3 Organe
Die Organe der GRÜNE JUGEND Dortmund sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Kreismitgliederversammlung

  1. Das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Dortmund ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
  1. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  1. Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.
  1. Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen.
  1. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Dortmund.
    2. Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.
    3. Sie verabschiedet den Haushalt.
    4. Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.
    5. Sie wählt den Kreisvorstand.
    6. Sie wählt die Rechnungsprüfer*innen.
    7. Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.
  1. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, alleine oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.
  1. Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
  1. Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
  1. Abstimmungen sind offen durchzuführen.
  1. Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.

§ 5 Vorstand

  1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Dortmund nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Dortmund.
  1. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einem*einer Schatzmeister*in, die*der politische Geschäftsführer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.
  1. Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Sprecher*innen, der geschäftsführende Kreisvorstand sowie der Kreisvorstand insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA* bestehen.
  1. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Dortmund ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  1. Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§ 8 Schlussbestimmungen Die Satzung wurde zuletzt am 30.10.2023 geändert. Mit Beschluss der Satzung tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.

Finanzordnung GRÜNE JUGEND Dortmund

§ 1 Rechenschaftsbericht

  1. Der Kreisvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Gesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht wird von der*dem Kreisschatzmeister*in unterzeichnet.
  1. Der gesamte Kreisvorstand ist für die Einhaltung des von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich. Die*der Kreisschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich.

§ 2 Rechnungsprüfung

  1. Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, für die Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
  1. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Dortmund befinden. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
  1. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Kreismitgliederversammlung in Textform und stellen den Antrag auf Entlastung des Kreisvorstands in Finanzangelegenheiten.

§ 3 Haushalt

  1. Die*der Kreisschatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Kreisvorstand zur Beschlusslage vor. Über die Annahme des Haushaltsplans entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
  1. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.
  1. Über Erstattungsanträge entscheidet der Kreisvorstand.
  1. Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten sind die Sprecher*innen, die*der Kreisschatzmeister*in und die*der Politische Geschäftsführer*in.

§4 Aufbewahrung der Unterlagen Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.