Präambel
Die Grüne Jugend Dortmund (GJ Do oder GJ Dortmund) sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit grünen Ideen. Thematische Eckpfeiler der politischen Arbeit sind Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter und sexueller Orientierungen, Antidiskriminierung und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, eine nachhaltige und gerechte Wirtschaftsordnung, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus. Dementsprechend ist die Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig Faschismus, Demokratie – und Fremdenfeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit sowie eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Die GJ Do bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, des Antikapitalismus, des Queerfeminismus, des Tierschutzes, des Pazifismus, der sozialen Gerechtigkeit und der zivilen Konfliktlösung. Soziale Gerechtigkeit bedeutet insbesondere fairen und gleichberechtigten Zugang zu fundierter Bildung und Ausbildung. Die GJ Do tritt ein für die gleichberechtigte Teilhabe von FINTA* Personen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, für Toleranz und Solidarität zwischen Menschen unterschiedlicher Religionen, ethnischer und kultureller Herkunft, Beeinträchtigungen und Handicaps, sowie sexueller Orientierungen, Geschlecht und Identität. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Dortmund. Satzung und Programm der GJ Do dürfen nicht dem Grundkonsens der Partei widersprechen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Dortmund. Die Grüne Jugend Dortmund ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dortmund. Die Grüne Jugend Dortmund ist eine Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW. Die Grüne Jugend Dortmund organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Dortmund dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(2) Der Sitz der Organisation ist Dortmund.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Stadt Dortmund
§ 2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Dortmund stellt sich folgenden Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessensgruppen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Dortmund innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend den geltenden Beschlüssen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der Grünen Jugend Dortmund kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden.
(2) Mitglieder der Grünen Jugend Dortmund sind die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW, die im Tätigkeitsbereich der Grünen Jugend Dortmund wohnen. Es können auch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW bei der Grünen Jugend Dortmund Mitglied werden, sofern sie sich der Grünen Jugend Dortmund zugehörig fühlen – die Mitgliedschaft beginnt dann ab der Mitteilung bei der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW.
(3) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dortmund automatisch Mitglied der Grünen Jugend Dortmund. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich erklärt werden.
(4) Natürliche Personen, die nicht nach (2) Mitglied sind, müssen einen Antrag auf Aufnahme stellen, um Mitglied zu werden. Dieser Antrag muss das Geburtsdatum enthalten, um die Voraussetzung nach (1) zu prüfen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrages zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der*dem Bewerber*in in Textform zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die*der Antragsteller*in als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die*der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Bundesschiedsgericht des GRÜNEN JUGEND Bundesverbandes ist in allen Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
(5) Gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Organisationen:
(a) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation in Deutschland außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen.
(b) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Grünen Jugend Dortmund und in einer faschistischen und/oder rechtspopulistischen Organisation schließen sich aus.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW oder gegenüber dem Vorstand, falls man nicht nach (2) Mitglied ist, schriftlich zu erklären.
(7) Über den Ausschluss eines Mitglieds der Grünen Jugend Dortmund entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Dortmund. Zu einer Mitgliederversammlung, bei der über einen Ausschluss verhandelt werden soll, ist zwei Wochen vorher einzuladen. Berufung gegen diese Entscheidung kann beim Landesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND NRW eingelegt werden. Auf Antrag eines Mitglieds muss zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Jedes Mitglied der Grünen Jugend Dortmund kann in diesem Fall außerdem den Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes ist möglich.
(8) Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der Grünen Jugend Dortmund aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Grünen Jugend Dortmund teilzunehmen. Für alle Ämter innerhalb der Grünen Jugend Dortmund können nur Mitglieder der Grünen Jugend Dortmund kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen Jugend Dortmund besetzten Ämter verloren.
(9) Bei der Grünen Jugend Dortmund kann jede*r inhaltlich mitarbeiten und organisatorisch unterstützen, auch ohne Mitglied zu werden.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Dortmund setzen sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Dortmund sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) Plena
(d) Kommissionen/Arbeitskreise
(e) Delegierte
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Dortmund. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens 1-mal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder oder 10 ordentliche Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(2) Für Mitgliederversammlungen, bei denen Vorstands-Wahlen durchgeführt werden, beträgt die Einladungsfrist 21 Tage.
(3) Die Mitgliederversammlung (MV)
(a) bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Dortmund,
(b) nimmt Berichte entgegen,
(c) beschließt über eingebrachte Anträge,
(d) wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,
(e) wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,
(f) beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
(h) wählt die Delegierten in geheimer Wahl.
(4) Anträge sollen mindestens einen Tag vor der MV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich machen.
(5) Beschlüsse und Wahlergebnisse der MV sind schriftlich niederzulegen.
(6) Anträge zur Satzung müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden, übrige Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(7) Es gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Dortmund, welche die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.
§ 6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand vertritt die Grüne Jugend Dortmund nach innen und außen und vor der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe.
(2) Zentrale Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind u.a.:
(a) Finanzangelegenheiten,
(b) Öffentlichkeitsarbeit,
(c) interne Vernetzung und Koordinierung der Plena und der Kommissionen/Arbeitskreise
(d) Koordinierung von Bildungsangeboten,
(e) Bündnisarbeit und Kooperation.
(3) Dem Vorstand gehören an:
(a) der*die Sprecher*in (quotiert) und der*die Sprecher*in (offen)
(b) der*die Schatzmeister*in
(c) die politische Geschäftsführung
(d) bis zu vier weitere Mitglieder als Beisitzer*innen. Die Anzahl legt die Mitgliederversammlung vor Beginn der Vorstandswahlen fest.
(4) Die beiden Sprecher*innen sind für die Außendarstellung der Grünen Jugend Dortmund verantwortlich. Der*die Schatzmeister*in verantwortet die Finanzen der Gruppe hauptsächlich, der*die Geschäftsführer*in ist für die Organisation der Gruppe zuständig. Spezifische Amtsaufgaben können von der Gruppe und/oder dem Vorstand festgelegt werden. Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Gruppe gemäß §26 (2) BGB vertritt. Es muss mindestens immer der geschäftsführende Vorstand besetzt sein. Sollte kein geschäftsführender Vorstand zustande kommen, ist die Grüne Jugend Dortmund verpflichtet innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorstand zu wählen.
(5) Die Beisitzer*innen unterstützen organisatorisch den geschäftsführenden Vorstand.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Bei einer möglichen Wiederwahl nach zwei regulären Amtszeiten im geschäftsführenden Vorstand in Folge benötigt der*die Kandidat*in mindestens 2/3 der gültigen Stimmen. Bei Nachwahl eines Postens aufgrund des Rücktritts oder anderen Ausschiedsgründen eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder oder bei Nachwahl bisher freier Posten läuft die Amtszeit der nachgewählten Person nur bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
(7) Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt oder anderen Ausschiedsgründen ist der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, einen politischen und organisatorischen sowie ggf. einen finanziellen Rechenschaftsbericht abzulegen.
(8) Die beiden Sprecher*innen, der geschäftsführende Vorstand, sowie die Beisitzer*innen sind quotiert zu besetzen im Sinne des FINTA*-Statuts der Grünen Jugend Dortmund. Über alledem steht für uns die geschlechtliche Selbstbestimmung. Fremdbestimmungen über die eigene geschlechtliche Identität akzeptieren wir nicht. Wenn ein quotierter Platz nicht durch oben genannte Personen besetzt werden kann, entscheidet ein FINTA*-Forum, ob der quotierte Platz geöffnet werden kann. Um den Posten des*der quotierten Sprecher*in zu öffnen, ist eine 2/3 Mehrheit im FINTA*-Forum nötig.
(9) Zur Wahl in den Vorstand ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen.
(11) Sollte es für den Geschäftsführenden Vorstand nur drei Bewerbungen geben, wird der Posten des*der Schatzmeister*in und der des*der Geschäftsführer*in zusammengelegt. Diese Person trägt dann beide Amtsbezeichnungen.
(12) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.
(13) Der Vorstand hat sicher zu stellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden. Dies sollte mit aktuellen Datenschutzstandards übereinstimmen.
(14) Der Vorstand steht in der Verantwortung nach seiner Amtszeit eine möglichst reibungslose Übergabe der Geschäfte an seine Nachfolge zu ermöglichen.
(15) Der Vorstand berichtet regelmäßig über seine Arbeit.
§ 7 Plena
(1) Das Plenum ist die mindestens monatlich stattfindende Versammlung der aktiven Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder.
(2) Das Plenum ist das zweithöchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Dortmund. Es setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(3) Planung, Organisation und Einladung zum Plenum erfolgen durch den Vorstand.
(4) Das Plenum verhandelt über politische Anträge und kann Arbeitskreise einsetzen. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(5) Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder und Nichtmitglieder vor Vollendung des 28. Lebensjahres.
(6) Das Plenum kommt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(7) Ein Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Tage vorher über die für Plena üblichen Kanäle eingeladen wurde und
(a) mindestens sechs Mitglieder anwesend sind, wovon mindestens drei FINTA*-Personen und ein Mitglied des Vorstandes sein müssen oder
(b) die drei vorangegangenen Plena nicht nach 7.a beschlussfähig waren.
(8) Das Plenum
(a) beschließt über unsere ständigen Angelegenheiten,
(b) kontrolliert den Vorstand
(c) trägt zur politischen Meinungsbildung bei
(d) bildet durch einfachen Mehrheitsentscheid Kommissionen und bestimmt die koordinierenden Personen.
(9) Das Plenum darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen.
(10) Die Beschlüsse des Plenums sind zu protokollieren.
(11) Mindestens 4-mal im Jahr findet ein FINTA*-Plenum statt, welches alle aktiven FINTA*-Mitglieder und interessierten FINTA*-Nichtmitglieder umfasst.
§ 8 Kommissionen/Arbeitskreise
(1) Eine Kommission/Ein Arbeitskreis ist eine mit der Bearbeitung eines bestimmten Sachthemas bzw. Aufgabenbereiches beauftragte Gruppe.
(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt – kann im Ausnahmefall aber durch die*den Koordinator*in begrenzt werden.
(3) Mit endgültiger Erfüllung ihrer Aufgabe ist die Kommission aufgelöst.
(4) Bildung und Auflösung der Kommissionen erfolgen durch das Plenum.
(5) Es wird eine vom Plenum bestimmte Anzahl an koordinierenden Personen bestimmt, diese ist dem Plenum, sowie dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Die koordinierende Person kann einstimmig mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand oder durch eine einfache Mehrheit eines Plenums des Amtes enthoben werden.
§ 9 Delegierte
(1) Die Grüne Jugend Dortmund entsendet eine*n Delegierte*n und eine*n Stellvertreter*in in den Ring Politischer Jugend (RPJ).
(2) Die Grüne Jugend Dortmund entsendet nach Möglichkeit Delegierte in Gremien und Organe der GRÜNEN JUGEND sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf allen Strukturebenen.
(3) Die Wahl der Delegierten kann durch Bestimmungen der empfangenden Organisation eingeschränkt werden.
§ 10 Finanzen
(1) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr schriftlich einen detaillierten schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Dieser muss zu Beginn der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, wovon, nach Möglichkeiten, mindestens die Hälfte FINTA*Personen sind, für die Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend Dortmund befinden. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
(4) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden.
(2) Wahlen sind immer geheim durchzuführen.
(3) Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
(4) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich machen.
(5) Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit durch den Beschluss einer neuen Satzung.
(6) Alle Sitzungen der Grünen Jugend Dortmund sind öffentlich, sofern nicht mit einer 2/3- Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Grünen Jugend Dortmund kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an die GRÜNE JUGEND NRW.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Das FINTA*-Statut, die Finanzordnung, die Geschäftsordnung und die Wahlordnung sind Teil der Satzung der Grünen Jugend Dortmund.
(2) Anträge zur Änderung der in 13.a aufgeführten Statuten und Ordnungen sind als satzungsändernde Anträge zu behandeln.
FINTA*-Statut
Präambel
Das FINTA* Statut ist Bestandteil der Satzung der Grünen Jugend Dortmund und richtet sich nach ihren Leitbildern, insbesondere der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft. Ein wesentliches Ziel der Grünen Jugend ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von FINTA*. Doch hier gibt es eine große Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Im Gegensatz zu anderen politischen Jugendorganisationen hat die Grüne Jugend zwar einen hohen Anteil an weiblichen Mitgliedern, doch auch wir erreichen unser Ziel nicht, dass sich FINTA* zu gleichen Teilen an der Arbeit des Verbandes beteiligen sowie Positionen und Gremien paritätisch besetzt werden. Bemerkbar macht sich dieses z.B. bei den überwiegend männlichen Kandidat*innen für Gremien und Positionen sowie einer männlichen Debattenkultur auf Plena, Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen. Mit dem FINTA* Statut werden konkrete Maßnahmen bestimmt, welche die Position von FINTA* bei der Grünen Jugend Dortmund stärken. Es reicht als Ansatz allein nichts aus, da es die Probleme zunächst nur auf einer organisatorischen, formalen Ebene angeht. Die im Statut enthaltenen Maßnahmen sind nicht unser Ziel, sondern nur ein Weg, die Interessen von FINTA* zu verwirklichen. Unsere Zielsetzung ist es weitere Veränderungen voranzutreiben.
§ 1 Mindestquotierung
Alle gewählten Gremien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der Grünen Jugend Dortmund sind mindestens zur Hälfte mit FINTA* zu besetzen.
§ 2 FINTA*-Forum
(1) Das FINTA*-Forum kann von mindestens einer stimmberechtigten FINTA* der Versammlung einberufen werden. Dies ist möglich bei Themen oder Anträgen, die insbesondere FINTA* betreffen, oder falls bei Wahlen FINTA*-Plätze nicht besetzt werden können. Das FINTA*-Forum findet unter Ausschluss der Nicht-FINTA* statt.
(2) Das FINTA*-Forum entscheidet, ob Plätze bei Wahlen für alle Kandidat*innen geöffnet werden sollen. Wird die Öffnung des Platzes abgelehnt, bleibt der Platz unbesetzt. Sind keine stimmberechtigten FINTA* anwesend, können FINTA* zustehende Plätze nicht geöffnet werden. Diese Plätze bleiben unbesetzt.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA* berühren oder von denen FINTA* besonders betroffen sind, haben die FINTA* die Möglichkeit ein FINTA*-Forum einzuberufen. Dieses hat nun zwei Möglichkeiten in die Versammlung einzugreifen.
(a) FINTA*-Votum
Das FINTA*-Forum gibt eine Beschlussempfehlung für den vorliegenden Antrag ab.
(b) FINTA*-Veto
Das FINTA*-Forum kann einen Antrag auf die nächste Mitgliederversammlung verschieben.
(4) Bei allen sonstigen Themen und Diskussionen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA* berühren oder von denen FINTA* besonders betroffen sind, besteht ebenfalls die Möglichkeit ein FINTA*-Forum einzuberufen. Dieses kann der Versammlung oder dem Plenum mit einem frei formulierten Votum empfehlen wie weiter zu verfahren ist.
§ 3 Veranstaltungsleitung
Das Präsidium der Mitgliederversammlungen und Versammlungsleitung aller anderen Veranstaltungen ist mindestens zur Hälfte mit FINTA* zu besetzen.
§ 4 Redelisten
Bei Plena und anderen Veranstaltungen der Grünen Jugend Dortmund wird eine quotierte Redeliste geführt.
§ 5 Unterstützung von FINTA* in der Wissenschaft
Die politische Bildungsarbeit ist eine wichtige Aufgabe der Grünen Jugend Dortmund. Bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen und Plena ist darauf zu achten, mindestens zur Hälfte Referent*innen, die FINTA* sind, einzuladen. Gleiches gilt für die Besetzung von Podiumsdiskussionen und Diskussionsveranstaltungen.
§ 6 Poltische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung besitzt bei der Grünen Jugend Dortmund einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass bei Seminaren und Veranstaltungen mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innenplätze mit FINTA* besetzt ist, sofern genügend Anmeldungen von FINTA* vorliegen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden FINTA* bei gleicher Qualifikation bevorzugt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen, Inter*- und Trans*personen jeden Genders und Menschen, die sich als nicht-binär oder Agender* identifizieren, bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei ausschlaggebend.
Finanzordnung
§1 Rechenschaftsbericht
Der Vorstand der Grünen Jugend Dortmund hat über die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Gesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht wird von der/dem Schatzmeister*in unterzeichnet.
§2 Spenden
(1) Die Organisation ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*innen zurück zu überweisen.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Spendenquittungen unterschreibt der/die Schatzmeister*in.
§3 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen, die sie von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben (Vorstand, Delegierte, Rechnungsprüfer*innen, Beauftragte).
(2) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
(3) Erstattungsanträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Geschäftsstelle einzureichen. Personen, die Aufgrund ihrer Funktion für die Grüne Jugend Dortmund erwartbar mehrfach Belege einreichen, können diese auch quartalsweise einreichen, um den Erstattungsaufwand zu bündeln (1. Quartal: 1. Januar-31. März, 2. Quartal: 1. April-30. Juni, 3. Quartal: 1 Juli-30. September, 4. Quartal: 1. Oktober-31. Dezember).
(4) Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.
(5) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind oder deren Einzelbelege abhandengekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden. Über Ausnahmen von den in dieser Finanzordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründeten Einzelfällen der Vorstand.
§3a Fahrtkosten
(1) Es ist grundsätzlich die jeweils günstigste Verbindung zwischen dem Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Erstattet wird auf Grundlage des BahnCard 50-Tarifs (2. Klasse). Gruppenfahrten sind ausdrücklich erwünscht. Dann sind die jeweiligen Mitfahrer*innen anzugeben. Mehrkosten für Fahrten mit einem IC/ICE werden nicht übernommen. Bei begründeten Ausnahmen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(2) Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der Unterkunftsstätte erstattet.
(3) Taxikosten oder Fahrten mit dem PKW werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Pro selbst gefahrenen PKW-Kilometer werden 0,30 € erstattet. Die Antragsteller*innen werden angehalten, die Kosten für den Verband so niedrig wie möglich zu halten.
(4) Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
§4 Beiträge
Für Mitgliederversammlungen und Seminare können Unkostenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten erhoben werden. Über die jeweilige Höhe und Befreiungsmöglichkeiten entscheidet der Vorstand.
§5 Barkasse und Geldanlagen
(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Die Barkasse darf nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.
(2) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.
(3) Alle Konten müssen auf den Namen „Grüne Jugend Dortmund“ laufen bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einen Personennamen besteht.
(4) Geldbestände sollen möglichst wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.
(5) Finanzanlagen, die das Risiko der Vermögensminderung beinhalten, sind unzulässig.
§6 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.
Geschäftsordnung
§1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Mitgliederversammlungen (kurz MV) sowie Plena der Grünen Jugend Dortmund. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit. Die Regelungen der Satzung und des FINTA* Statuts sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.
§2 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung sowie das Plenum tagen grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit entschieden. In dringenden Fällen kann der Vorstand oder die Veranstaltungsleitung die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung bzw. des Plenumsentschieden.
§3 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
(a) Antrag auf Schluss der Redeliste
(b) Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge
(c) Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
(d) Antrag auf sofortige Abstimmung
(e) Antrag auf Vertagung eines Antrages
(f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
(g) Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung
(h) Antrag auf Ablösung des Präsidiums
(i) Antrag auf Einberufung einer FINTA*Versammlung
(j) Antrag auf Vetorecht nach FINTA* Statut
(k) Antrag auf harte/weiche Quotierung (nur FINTA* sind antrags-/abstimmungsberechtigt)
(l) Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
(3) Die*der Antragsteller*innen begründen ihren Antrag kurz. Daraufhin wird eine ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§4 Beschlussfähige Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Zeitpunkt der Feststellung in die Teilnehmendenlisten eingetragen haben.
(3) Die Veranstaltungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Veranstaltungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
(4) Stellt die Veranstaltungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Vorstand.
§5 Tagesordnung
(1) Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur MV beigefügt.
(2) Über die Tagesordnung entscheidet die MV zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt Änderungsanträge an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit.
§6 Veranstaltungsleitung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung ein Präsidium als Veranstaltungsleitung.
(2) Das Präsidium muss mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen besetzt sein.
(3) Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch eine andere Veranstaltungsleitung ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet in einer MV geheim statt.
§7 Rederecht
Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder und Nichtmitglieder vor Vollendung des 28. Lebensjahres. Das Wort wird vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann der MV eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Redebeiträge sowie eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat das Präsidium das Recht zur Wortentziehung. Personen, die nicht Mitglied sind, können auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung das Rederecht verwehrt werden.
§8 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
(2) Auf Antrag einer stimmberechtigten Person kann eine Abstimmung geheim stattfinden.
(3) Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der Grünen Jugend Dortmund.
§9 Anträge
(1) Jedes Mitglied, jede Kommission und der Vorstand der Grünen Jugend Dortmund hat das Recht einen Antrag an die MV zu stellen.
(2) Anträge müssen 1 Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.
(3) Die Anträge, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, müssen allen Mitgliedern durch den Vorstand in digitaler Form zugänglich gemacht werden.
(4) Dringlichkeitsanträge sind jederzeit möglich. Die MV muss den Status als Dringlichkeitsantrag mit einer absoluten Mehrheit bestätigen.
(5) Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
§10 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können bis zur Behandlung der entsprechenden Stelle eines Antrags durch die Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung einer bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer einfachen Mehrheit über die Annahme dieses Rückholantrags.
(3) Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte.
Wahlordnung
§1 Wahlrecht
Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der Grünen Jugend Dortmund.
§2 Personenwahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.
(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und/oder der Name der zu wählenden Person.
§3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Stimmberechtigte können für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
(2) Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.
(3) Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang.
(4) Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(5) Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang.
(6) Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.
(7) Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(8) Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren für die noch zu besetzenden Plätze neu eröffnet.
(9) Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens kein*e Kandidat*in die erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4. Wahlgang. Im 4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im 3. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, wer im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält.
(10) Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf die nächste Versammlung vertagt.
§4 Wahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(4) Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
§5 Wahlen in gleiche Ämter
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder maximal genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§4).
(4) FINTA*Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses für die FINTA*Plätze erfolgt sein.
§6 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*in (FINTA*-Platz), Sprecher*in, Schatzmeister*in, politische*r Geschäftsführer*in, die vorher festgelegte Anzahl an Beisitzer*innen.
(2) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei regulären Amtszeiten im geschäftsführenden Vorstand in Folge benötigt der*die Kandidat*in mindestens 2/3 der gültigen Stimmen.
(3) Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder anderen Ausschiedsgründen oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.
§7 Votenvergabe
(1) Grundsatz, Begriffsbestimmung
Gremien der Grünen Jugend Dortmund können Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insb. der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Dortmund politisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der Grünen Jugend Dortmund liegt, insb., dass die*der Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der Grünen Jugend Dortmund in dem Gremium, für das sie*er kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden.
(2) Vergabeverfahren
Voten können von der Mitgliederversammlung vergeben werden, nicht jedoch vom Vorstand. Es liegt in der Verantwortung der*des Kandidat*in, sich um ein Votum zu bemühen. Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden Punktes in der Tagesordnung möglich. Die Votenvergabe erfolgt in der Regel offen. Es muss jedoch auf Antrag eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Es wird zu Anfang des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wie viele Voten vergeben werden.
(3) Abstimmungsverfahren
Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum der*diejenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält die*derjenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner*keinem der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur die*derjenige teil, die*der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält er*sie die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum als Grünen Jugend Dortmund verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
Die Satzung wurde:
- beschlossen durch die Briefwahl der GRÜNEN JUGEND DORTMUND am 10.12.2020
- modifiziert beschlossen bei der MV der GRÜNEN JUGEND DORTMUND am 28.07.2021
- modifiziert beschlossen bei der MV der GRÜNEN JUGEND DORTMUND am 22.06.2022